Naturpark Erzgebirge / Vogtland

Rechtsverordnung

Der Naturpark Erzgebirge/Vogtland wurde am 09. Mai 1996 auf Grundlage der §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung ausgewiesen.

In der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland werden folgende Sachverhalte geregelt (Auszug):

- Flächenbeschreibung und Abgrenzung

- Naturparkträger

- Schutz- und Entwicklungszonen

- Schutzzweck

- Pflege- und Entwicklungskonzept

- Verbote

- Erlaubnisvorbehalte

- Befreiungen

- Zuständigkeiten

 

Satzung

Die Satzung des Zweckverbandes Naturpark Erzgebirge/Vogtland kann als PDF-Dokument hier heruntergeladen werden.

In der Satzung des Zweckverbandes werden folgende Sachverhalte geregelt (Auszug):

- Allgemeines und Aufgaben

- Verfassung und Verwaltung

- Verbandswirtschaft

 

Organisation

Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kreistage der Mitgliedslandkreise zusammen

2. Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung vertreten durch:

  • den Verbandsvorsitzenden
  • weitere Vertretungspersonen, deren Anzahl sich nach der Einwohnerzahl richtet (pro begonnene 30.000 Einwohner wird jeweils eine Vertretungsperson entsendet)
  • der Wohnort der Verbandsräte sollte im Bereich des Naturparks Erzgebirge/Vogtland liegen

3. Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Verbandsvorsitzenden einberufen

Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Landräten bzw. deren Vertretungspersonen

2. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsitzende

3. Das Gremium wird mindestens dreimal jährlich einberufen

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